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   VGH Baden-Württemberg, 30.08.1993 - 10 S 1827/93   

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VGH Baden-Württemberg, 30.08.1993 - 10 S 1827/93 (https://dejure.org/1993,3415)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30.08.1993 - 10 S 1827/93 (https://dejure.org/1993,3415)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30. August 1993 - 10 S 1827/93 (https://dejure.org/1993,3415)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Fehlende Kraftfahreignung wegen der Möglichkeit des sogenannten Echorausches bei Cannabiskonsumenten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG 4 Abs. 1; StVZO 15b Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 1994, 47
  • VBlBW 1993, 404 (Ls.)
  • Justiz 1994, 195
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 24.06.1993 - 1 BvR 689/92

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Haschischkonsum es rechtfertigen kann,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.08.1993 - 10 S 1827/93
    Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes läßt der Senat offen, ob er im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.06.1993 - 1 BvR 689/92 - an seiner Rechtsprechung zur fehlenden Kraftfahreignung wegen der Möglichkeit des sogenannten Echorausches bei Cannabis-Konsumenten festhält.

    Dabei kann offen bleiben, ob der Antragsgegner im vorliegenden Fall berechtigt war, vom Antragsteller anstelle der vorherigen Erhebung von Drogenscreenings sofort die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu fordern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.6.1993 - 1 BvR 689/92 -).

    Es kann daher offen bleiben, ob die Rechtsprechung des Senats, nach der in Übereinstimmung mit den Aussagen des Gutachtens "Krankheit und Kraftverkehr" (a.a.O., S. 22, 23) wegen der Gefahr des unvorhersehbaren Eintretens eines Rauschzustands (sogenannter "Echorausch") bereits derjenige zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist, der zwar Haschisch regelmäßig konsumiert, aber im bewußt herbeigeführten akuten Rauschzustand am motorisierten Straßenverkehr nach den vorhandenen Erkenntnissen mutmaßlich nicht teilnimmt (vgl. im einzelnen das Urteil des Senats vom 6.9.1988 - 10 S 2334/87 - VBlBW 1989, 146 = NJW 1989, 1625 sowie den Beschluß des Senat vom 19.7.1989 - 10 S 1622/89 - VBlBW 1990, 27 = DAR 1990, 35), im Hinblick auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 24.6.1993 - 1 BvR 689/92 - einer Modifikation bedarf.

  • VGH Baden-Württemberg, 06.09.1988 - 10 S 2334/87

    Entziehung der Fahrerlaubnis bei regelmäßigem Haschischkonsum - Echorausch

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.08.1993 - 10 S 1827/93
    Es kann daher offen bleiben, ob die Rechtsprechung des Senats, nach der in Übereinstimmung mit den Aussagen des Gutachtens "Krankheit und Kraftverkehr" (a.a.O., S. 22, 23) wegen der Gefahr des unvorhersehbaren Eintretens eines Rauschzustands (sogenannter "Echorausch") bereits derjenige zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist, der zwar Haschisch regelmäßig konsumiert, aber im bewußt herbeigeführten akuten Rauschzustand am motorisierten Straßenverkehr nach den vorhandenen Erkenntnissen mutmaßlich nicht teilnimmt (vgl. im einzelnen das Urteil des Senats vom 6.9.1988 - 10 S 2334/87 - VBlBW 1989, 146 = NJW 1989, 1625 sowie den Beschluß des Senat vom 19.7.1989 - 10 S 1622/89 - VBlBW 1990, 27 = DAR 1990, 35), im Hinblick auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 24.6.1993 - 1 BvR 689/92 - einer Modifikation bedarf.
  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.1989 - 10 S 1622/89

    Fahrerlaubnis - zur Eignung bei dringendem Verdacht des Drogenkonsums

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.08.1993 - 10 S 1827/93
    Es kann daher offen bleiben, ob die Rechtsprechung des Senats, nach der in Übereinstimmung mit den Aussagen des Gutachtens "Krankheit und Kraftverkehr" (a.a.O., S. 22, 23) wegen der Gefahr des unvorhersehbaren Eintretens eines Rauschzustands (sogenannter "Echorausch") bereits derjenige zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist, der zwar Haschisch regelmäßig konsumiert, aber im bewußt herbeigeführten akuten Rauschzustand am motorisierten Straßenverkehr nach den vorhandenen Erkenntnissen mutmaßlich nicht teilnimmt (vgl. im einzelnen das Urteil des Senats vom 6.9.1988 - 10 S 2334/87 - VBlBW 1989, 146 = NJW 1989, 1625 sowie den Beschluß des Senat vom 19.7.1989 - 10 S 1622/89 - VBlBW 1990, 27 = DAR 1990, 35), im Hinblick auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 24.6.1993 - 1 BvR 689/92 - einer Modifikation bedarf.
  • VGH Baden-Württemberg, 09.08.1994 - 10 S 1430/94

    Anordnung von Aufklärungsmaßnahmen bei einem drogenauffälligen Inhaber einer

    Dabei läßt der Senat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes offen (vgl. auch die Beschlüsse des Senats vom 30.8.1993 - 10 S 1827/93 -, NZV 1994, 47 = Die Justiz 1994, 195 sowie vom 2.9.1993 - 10 S 1770/93 -) ob er im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.6.1993 - 1 BvR 689/92 - (BVerfGE 89, 69) an seiner Rechtsprechung zur fehlenden Kraftfahreignung wegen der Möglichkeit des Eintritts eines sog. Echorausches festhält (vgl. grundlegend Urt. v. 6.9.1988 - 10 S 2334/87 -, NJW 1989, 1625 = DÖV 1989, 274 = VBlBW 1989, 146).

    Derartige Zweifel können nämlich insbesondere auch dann bestehen, wenn fraglich ist, ob der regelmäßig/gewohnheitsmäßig Cannabis konsumierende Kraftfahrer in der Lage ist, Drogenkonsum und Verkehrsteilnahme zu trennen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch die Beschlüsse des Senats v. 30.8.1993 a.a.O. u. v. 2.9.1993 a.a.O.).

    Zunächst kann auch bei erheblichem und regelmäßigem Alkoholkonsum im Einzelfall auch ohne den Nachweis konkreter Trunkenheitsfahrten die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet und hierauf gestützt ggf. die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen festgestellt werden (vgl. den Beschl. des Senats v. 30.8.1993 a.a.O.).

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